Niedersachsen - Wolfsbüro meldet zweiten illegal getöteten Wolf 2018

Dem Wolfsbüro des NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) wurde eine weitere illegale Tötung eines Wolfs bestätigt. Bei einem bereits am 7. März gemeldeten und auf einem Feld im Landkreis Celle, in der Nähe von Bonstorf, gefundenen toten Wolf bestand der Verdacht auf einen illegalen Abschuss. Allerdings befand sich der Kadaver in einem Zustand, bei dem nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob es sich tatsächlich um einen Wolf handelt. Endgültig klären konnte das nur eine Untersuchung des Kadavers im Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) in Berlin und eine DNA-Analyse im Senckenberg-Institut in Gelnhausen bei Frankfurt, dem nationalen Referenzlabor für Wolfsgenetik. Denn das tote Tier muss bereits länger gelegen haben und wurde von anderen Wildtieren angefressen. Demzufolge befand sich der Kadaver bereits in einem Zustand fortgeschrittener Verwesung und Teilskelettierung.

Mittlerweile liegen dem Wolfsbüro die Untersuchungsergebnisse vor. Es handelt sich zum einen um eine junge Wölfin, ein Nachkomme des Rudels Wietzendorf, zum anderen wurden 18 Schrotkugeln in dem Kadaver gefunden. Todesursache ist damit eindeutig ein illegaler Abschuss. Das Polizeikommissariat Bergen hat heute ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet wegen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz (§71).

Es ist der vierzehnte tote Wolf in Niedersachsen im Jahr 2018. Zwölf Wölfe kamen bei Verkehrsunfällen ums Leben, zwei wurden illegal erschossen. Insgesamt gab es seit 2003 43 tote Wölfe in Niedersachsen, davon wurden sechs illegal getötet. Sämtliche Informationen über in Niedersachsen tot aufgefundene Wölfe sind hier aufgeführt:

http://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/wolfsbuero/totfunde/tote-woelfe-in-niedersachsen-142406.html

Für die illegale Tötung eines Wolf sieht § 71 Abs. 1 BNatSchG als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dieser Strafrahmen orientiert sich am gleichen Strafrahmen wie bei Jagdwilderei (§ 292 StGB) und bei Zuwiderhandlungen gegen Schonzeitvorschriften (§ 38 BJagdG).

Zurück